Allgemeine Geschäftsbedingungen der
MSW Motion Control GmbH Vertriebsgesellschaft

§1 – Allgemeines, Anwendungsbereich

  1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen, auch solchen aus zukünftigen Vertragsschlüssen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese erhalten auch keine Geltung dadurch, dass wir unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführen.

§2 – Angebote, Vertragsschluss

  1. Bestellungen des Kunden können wir innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Als schriftlich gelten hierbei auch Erklärungen per E-Mail oder Telefax.
  2. An unsere Angebote halten wir uns für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum gebunden. Der Kunde kann dieses Angebot innerhalb dieser Frist schriftlich annehmen. Die Frist ist gewahrt, wenn uns die Annahmeerklärung des Kunden innerhalb der Frist zugeht.
  3. Aus Katalogen, Prospekten, Rundschreiben und ähnlichen Medien sowie unserem Angebot oder dazugehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen u.ä. sich ergebende Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen – gleich in welcher Form – behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  4. Beratung und Auskünfte werden von uns nur innerhalb abgeschlossener Vertragsverhältnisse oder aufgrund eines gesonderten Beratungsvertrages erteilt.
  5. Zu Dokumentationszwecken, nicht als Wirksamkeitserfordernis, sind sämtliche Vereinbarungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden und vertragsbeendende Erklärungen schriftlich festzuhalten.

§3 – Lieferung

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern erfolgt die Lieferung auf unsere Gefahr, aber auf Kosten des Kunden. Verpackungs- und Transportkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten, sondern werden gesondert ausgewiesen. Bei Verträgen mit Unternehmern erfolgen unsere Lieferungen EXW Werther (Westf.) bzw. angegebenem Lager oder Produktionsort (INCOTERMS 2020) auf Gefahr und Kosten des Kunden.
  2. Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich Circa-Angaben, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und insbesondere der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen (etwa Beschaffung von für die Verwendung der gelieferten Ware oder Leistung benötigter behördlicher Erlaubnisse, Anzahlung, Vorarbeiten) erfüllt hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Ist Versendung vereinbart, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
  4. Ist eine Abnahme der Ware vereinbart, beziehen sich Liefertermine bzw. –fristen auf den Zugang unserer Anzeige der Abnahmebereitschaft beim Kunden.
  5. Die Einhaltung von Lieferterminen und –fristen steht des Weiteren unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  6. Bei Überschreitung einer als verbindlich gekennzeichneten Lieferfrist hat uns der Kunde zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug und ist auch die von unserem Kunden zu setzende Nachfrist abgelaufen, kann unser Kunde nach fruchtlosem Fristablauf für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis Ablauf der Nachfrist nicht geliefert bzw. erbracht sind.
  7. Soweit dem Kunden zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
  8. Höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen und sonstige Ereignisse, die zu einer Verhinderung, Behinderung oder wesentlichen Erschwerung unserer Leistung führen, sowie alle anderen von uns oder unseren Vorlieferanten nicht zu vertretenden Umstände befreien uns für die Dauer und im Umfang der Leistungsbeeinträchtigung von der Leistungspflicht. Wir werden den Kunden von derartigen Umständen umgehend informieren. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir aufgrund dieser Umstände vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern, im Falle der Nichterklärung kann der Kunde selbst vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden, unbeschadet der Regelung nach § 8 in diesen Fällen nicht zu.
  9. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, den durch die Verzögerung entstandenen Schaden, insbesondere Kosten etwaiger Versicherung und Einlagerung der Ware, sowie sonstige durch die Verzögerung verursachte Aufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
  10. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges oder wenn uns die Lieferung aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird, ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.

§4 – Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Transport. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen auch zuzüglich Zöllen sowie sonstigen Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.
  2. Liegt der vertraglich vereinbarte oder aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, tatsächliche Lieferzeitpunkt mehr als vier Monate nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sind wir berechtigt, den Preis wegen seit Vertragsschluss eingetretener Rohstoff-, Energie- und Arbeitskostenerhöhungen entsprechend der ursprünglichen Kalkulation anzupassen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb eines Monats ab Zugang ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen. Skontoabzug bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, Scheck- und Wechselzahlungen abzulehnen. Nehmen wir Wechsel an, erfolgt dies nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit oder nur zahlungshalber, wobei die Laufzeit der Wechsel 3 Monate nicht überschreiten darf.
  5. Gegenüber Kaufleuten sind wir berechtigt, ab Fälligkeit die Kaufpreisforderung mit 5 % zu verzinsen.
    Im Verzugsfall sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
  6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden insoweit zu, als er über einen unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch verfügt, der auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns anderweitig Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen sowie ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich noch nicht ausgeführter Leistungen auszuüben.

§5 – Gefahrübergang

    Gegenüber Unternehmen gilt:
  1. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – auf den Kunden über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat. Eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken kann auf Wunsch und Kosten des Kunden erfolgen.
  2. Verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr spätestens am Tag der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Auch in diesem Fall können auf Wunsch und Kosten des Kunden Versicherungen abgeschlossen werden.

§6 – Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Bezahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich gegenüber Unternehmern für den Fall, dass wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen buchen, auch auf den anerkannten Saldo (Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen sowie diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) und die an ihre Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten.
  3. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage im Sinn von § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür unser Kunde.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderungen einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf selbst zum Einzug der Forderungen ermächtigt. Wir können diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen Fällen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben sowie uns alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen sowie den Dritten die Abtretung mitzuteilen.
  5. Vorstehendes gilt entsprechend für Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder auf andere Weise hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, insbesondere für Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung der Vorbehaltsware.
  6. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  7. Bei untrennbarer Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden nach Vermischung als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das anteilige Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Auf Verlangen des Kunden werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl freizugebender Sicherheiten obliegt uns.
  10. Solange unser Eigentum an den gelieferten Sachen nicht erloschen ist, ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern.

§7 – Untersuchung der Ware, Rechte wegen Mängeln

Regelungen für Verträge mit Unternehmern:

  1. Der Kunde hat die Ware bei Anlieferung – im Falle der Selbstabholung bei Übernahme – sofort auf seine Kosten zu untersuchen.
  2. Offenkundige Fehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich uns gegenüber zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind nach Entdeckung sofort, spätestens innerhalb gleicher Frist, gerechnet ab Entdeckung, zu rügen.
  3. Die Rüge hat die festgestellten Beanstandungen zu enthalten und muss schriftlich, per Fax oder per E-Mail übersandt werden. Mündliche Mängelrügen gegenüber Transportpersonal oder Monteuren genügen nicht.
  4. Bei Beanstandungen haben wir das Recht, die Ware durch einen Sachverständigen unserer Wahl untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware hierzu bereitzuhalten. Besteht die Beanstandung zu Recht, gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu unseren Lasten, anderenfalls zu Lasten des Kunden.
  5. Liegt ein Mangel der gelieferten Ware vor, hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung. Diesen Anspruch können wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Kosten der Nacherfüllung sind von uns zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunden lediglich das Recht zur Minderung zu. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nur nach Maßgabe von § 8.
  7. Garantien werden von uns grundsätzlich nicht übernommen. Diese bedürfen, soweit sie im Ausnahmefall gewährt werden, einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Insbesondere übernehmen wir keine in Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehenen Garantien.
  8. Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang; unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist, soweit die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder soweit wir nach nachstehendem § 8 haften.
  9. Im Fall der Verletzung von Rechten Dritter haften wir nicht, wenn der Rechtsmangel auf einer Anweisung des Kunden beruht, oder der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat, des Weiteren nicht, wenn und soweit uns der Kunde nicht unverzüglich von geltend gemachten Rechtsverletzungen unterrichtet, uns die zur Abwehr entsprechender Ansprüche notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt und uns entsprechend unterstützt oder ohne Abstimmung mit uns Abwehrmaßnahmen ergreift oder Ansprüche des Dritten nicht abwehrt oder anerkennt.

Regelungen für Verträge mit Verbrauchern:

  1. Rechte des Kunden wegen Mängeln richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
  2. Offensichtliche Mängel hat der Kunde uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen, wobei es auf die Absendung der Anzeige an uns ankommt.
  3. Bei Rückgabe oder Rücksendung der als mangelhaft gerügten Ware ist zum Nachweis, dass die Ware von uns stammt, der ursprünglich beigefügte Lieferschein oder eine Fotokopie der Rechnung beizufügen.
  4. Kennt der Kunde bei Vertragsschluss den Mangel der Ware, sind Rechte wegen dieses Mangels ausgeschlossen.
  5. Kommt es wegen eines Mangels zum Rücktritt durch den Kunden, sind die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Der Kunde hat die aus der Ware gezogenen Nutzungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erstatten.
  6. Bei Kauf einer gebrauchten Sache beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Erhalt der Ware.

§8 – Haftung

  1. Für Schadensersatzansprüche gleich welcher Rechtsnatur, auch wegen eines evtl. Verschuldens bei Vertragsabschluss, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
  2. Verletzen wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  4. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung, insbesondere auch für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen.
  5. Zur Eingrenzung unserer Produkthaftung ist unser Kunde verpflichtet, uns umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu übermitteln, die den Schluss auf das Vorliegen von Produktmängeln zulassen. Insbesondere gilt dies für Reklamationen der Abnehmer des Kunden. Des Weiteren hat unser Kunde uns bei evtl. Rückrufen unverzüglich und umfassend zu unterstützen.
  6. Bei Ausfuhr der Ware durch den Kunden aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Abstimmung mit uns übernehmen wir für sich hieraus ergebende Folgen, insbesondere für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, keine Haftung. Der Kunde ist in diesem Fall zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zur Ausfuhr freigegeben wurden.
  7. Des Weiteren haften wir nicht für Rechtsmängel, wenn diese auf einer Anweisung des Kunden beruhen, oder der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat, darüber hinaus nicht, wenn und soweit uns der Kunde nicht unverzüglich von geltend gemachten Rechtsverletzungen unterrichtet, uns die zur Abwehr entsprechender Ansprüche notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt und uns entsprechend unterstützt oder ohne Abstimmung mit uns Abwehrmaßnahmen ergreift oder Ansprüche des Dritten anerkennt oder nicht abwehrt.

§9 – Mitteilung über Datenerhebung

  1. Die uns vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten erheben, speichern und verwenden wir ausschließlich im Rahmen des nach Bundesdatenschutzgesetz und nach Datenschutz-Grundverordnung Erlaubten. Die Datenerhebung, -speicherung und -verwendung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Pflege der Geschäftsbeziehung zum Kunden und der Abwicklung der einzelnen Aufträge.

§10 – Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ist Werther (Westf.).
  2. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Halle (Westf.) bzw. Landgericht Bielefeld. Wir sind berechtigt, den Kunden auch in jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Für die Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

Werther, den 05.02.2021